Steinhauff `s Baumarkt
Heinrich Heine Str. 58
16321 Bernau bei Berlin
Unsere allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
(1) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
(2) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
II. Angebote und Lieferfristen
(1) Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Mengen und Gewichtsangaben verstehen sich ungefähr.
(2) Kostenerhöhungen, wie Änderungen bzw. Einführungen von Verkehrsabgaben, Steuern u.ä. berechtigen uns zu einer Preiskorrektur.
(3) Lieferfristen gelten vorbehaltlich .Die Einhaltung bestimmter Tageszeiten können wir nicht garantieren. Bei Fristüberschreitungen können uns keine Kosten für Wartezeiten oder sonstige Auslagen in Rechnung gestellt werden.
(4) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt.
(5) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
III. Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
(1) Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort, bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt vor den Grundstücken- bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten z.B. beim Befahren Ihres Grundstücks.
(2) Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen.
Ist für eine ordnungsgemäße Anlieferung (z.B. Kranentladung) die Verladung der Ware auf Paletten (Tauschpaletten) notwendig, werden diese Paletten, falls sie bei der Anlieferung nicht sofort getauscht werden können, zum Selbstkostenpreis berechnet und nach frachtfreier Rücklieferung im einwandfreiem Zustand zu unserem Lager ihn wieder gutgeschrieben, abzüglich der Abnutzungsgebühr des jeweiligen Lieferanten
(3) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
(4) Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
IV. Warenrücknahme
(1) Im Auftrag erhaltene auf das Vorhaben des Kunden speziell zugeschnittene Produkte können nicht zurückgenommen bzw. müssen angenommen werden.
(2) Warenrückgabe ist nur nach unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung und unter Berücksichtigung evtl. dafür erteilter Weisungen möglich.
(3) Bei Warenrücknahme erfolgt eine Gutschrift unter Abzug von 25% für die Wiedereinlagerung, die Wertminderung oder sonstige Schäden.
(4) Der Rücktransport erfolgt auf Kosten des Kunden, auch bei Abholung durch unsere eigenen Fahrzeuge.
V. Zahlung
(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
(2) Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, falls nicht etwas anderes schriftlich mit dem Verkäufer vereinbart wurde.
(3) Rechnungsregulierung durch Scheck erfolgt nur mit Zustimmung des Verkäufers.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, Verzugzinsen laut BGB § 288 zu berechnen.
(5) Bei schriftlicher Mitteilung über Zahlungsverzug können Ihnen vom Verkäufer bis zu 5,00 Euro Mahngebühren berechnet werden pro Mitteilung im Abstand von 1 Woche.
(6) Bei Zahlungsschwierigkeit des Käufers ,insbesondere auch bei Zahlungsverzug, auch Scheck, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden- auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(7) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb 5 Werktagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Für die Fristberechnung gilt der Eingang des Widerspruchs beim Verkäufer.
VI. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
(1) Der Käufer ist verpflichtet die Ware sofort zu prüfen, auch bei Anlieferung durch Dritte, sofort alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Es gilt der Eingang der Anzeige beim Verkäufer. Reklamierte Ware darf nicht ver-, bearbeitet und/oder eingebaut werden. Soweit dennoch eine Ver-, Bearbeitung und/oder Einbau der reklamierten Ware seitens des Käufers oder von ihm beauftragten Dritten erfolgt, bestehen seitens des Käufers keine Ansprüche aus Gewährleistung. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
(2) Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschuldung bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
VII. Eigentumsvorbehalte
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware z.Z. der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Verkäufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungszuschlages von 10 % der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
(4) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abtretenden Forderungen.
VIII. Hinweise zur Batterieentsorgung
Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien oder mit der Lieferung von Geräten, die Batterien enthalten, ist der Verkäufer verpflichtet, Sie auf folgendes hinzuweisen:
Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien als Endnutzer gesetzlich verpflichtet. Sie können Batterien nach Gebrauch an den Verkäufer oder in den dafür vorgesehenen Rücknahmestellen (z.B. in Kommunalen Sammelstellen oder im Handel) unentgeltlich zurückgeben. Sie können die Batterien auch per Post an den Verkäufer zurücksenden. Der Verkäufer erstattet Ihnen auf jeden Fall das Briefporto für den Rückversand Ihrer Altbatterie.
Die auf den Batterien abgebildeten Symbole haben folgende Bedeutung:
= Batterie darf nicht in den Hausmüll gegeben werden
Pb = Batterie enthält mehr als 0,004 Masseprozent Blei
Cd = Batterie enthält mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium
Hg = Batterie enthält mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber.
"IXBundesdatenschutzgesetz, SCHUFA und Auskunfteien
(1) Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) wird nach den gesetzlichen Vorschriften verfahren. Ihre für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und für die Auftragsabwicklung im erforderlichen Umfang an beauftragte Lieferanten und Dienstleister weitergegeben.
(2) Im Rahmen des gesetzlich zulässigen und unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen schutzwürdigen Interessen an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung können zur Bonitäts-und Kreditprüfung während der Dauer der Kundenbeziehung Adress-und Bonitätsdaten gegebenenfalls an die SCHUFA oder andere Auskunfteien weiter gegeben werden.
X Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Vereinbarung zu erfüllen ist. Es wird ausdrücklich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bernau bei Berlin sowie des Landgerichts Frankfurt/Oder vereinbart."
Stand März 2023